Unsere Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Klub Einblick e.V.“ (nachfolgend „Klub“ genannt) und ist eingetragen beim Amtsgericht Schwerin und der Nummer VR 34. Der Klub hat seinen Sitz in der Landeshauptstadt Schwerin. 

 

§ 2 Zweck des Klubs

Der Klub ist eine unabhängige Interessenvertretung von queeren Menschen.

Der Klub hat folgende Aufgaben: 

  1. Förderung von Projekten zur öffentlichen Aufklärung zum Thema Queer, HIV/AIDS sowie weitere sexuell übertragbare Infektionen. Besondere Aufmerksamkeit gilt der Arbeit mit Jugendlichen.
  2. Angebot von Hilfen für Betroffene, die aufgrund ihrer sexuellen oder geschlechtlichen Identität, ihrer Sexualität oder ihrer HIV-Infektion Probleme im sozialen Umfeld und einen daraus resultierenden Beratungsbedarf haben. 

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Klub verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 

Er ist selbstlos tätig. 

Der Klub verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Klubs dürfen nur satzungsgemäß verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Gewinnanteile und keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Klubs. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Klubs fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

Der Klub ist anerkannter Träger der freien Jugendhilfe. 

 

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Klubs kann jede natürliche Person werden, die das 14. Lebensjahr vollendet hat sowie juristische Personen. Alle natürlichen Mitglieder sind gleichberechtigt. Andere Einrichtungen, Organisationen und Vereinigungen können die Tätigkeit des Klubs fördern, indem sie korporatives bzw. förderndes Mitglied werden. 
  2. Der Beitritt wird gegenüber dem Vorstand in schriftlicher Form erklärt. Der Vorstand entscheidet über den Antrag. Gegen die Ablehnung steht der bewerbenden Person die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich an den Vorstand zu richten ist. 
  3. Die Mitgliedschaft endet 
    1. durch Austritt. Dazu ist eine schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand zu senden. 
    2. durch Ausschluss durch den Beschluss des Vorstandes bei grobem Verstoß gegen die Satzung. Gegen diese Entscheidung kann auf der nächstfolgenden Mitgliederversammlung Einspruch erhoben werden. 
    3. durch Tod 
    4. bei Rückstand der Mitgliedsbeiträge von mindestens einem halben Jahr. Dann erlischt die Mitgliedschaft durch Streichung. Das Mitglied ist darüber schriftlich zu informieren.
  4. Bei längerer Abwesenheit, die eine Wahrnehmung der Rechte des Mitglieds unmöglich macht, ruht die Mitgliedschaft. Der Vorstand muss davon in Kenntnis gesetzt worden sein. Die ruhende Mitgliedschaft befreit von Rechten und Pflichten. 
  5. Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen durch die Mitgliederversammlung ernannt werden. Die Ehrenmitglieder müssen sich in besonderer Weise um den Verein oder seine Ziele verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder haben alle Rechte und Pflichten eines Mitglieds, zahlen jedoch keinen Mitgliedsbeitrag.

 

§ 5 Beiträge und Finanzen

Der Klub finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Geld- und Sachspenden, Einnahmen aus Veranstaltungen sowie Zuwendungen von Stadt, Land und Bund. Spenden dürfen zweckgebunden, aber nicht an andere Bedingungen geknüpft sein. Über die Höhe und die Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Zuwendung der Mittel des Klubs erfolgt für die satzungsgemäßen Zwecke (siehe §2). Der*die Schatzmeister*in hat die Kassen ordnungsgemäß zu führen und die Zuwendung der Finanzen kontrollfähig nachzuweisen. Einmal im Jahr ist von Nichtmitgliedern des Vorstandes eine Kassenrevision durchzuführen. Das Ergebnis ist der Mitgliederversammlung mitzuteilen. Eine ruhende Mitgliedschaft befreit von der Beitragspflicht. Die Mitgliederversammlung des Klubs kann mit einer Zweidrittelmehrheit die Aufnahme eines Kredits beschließen. 

Der Klub ist Mitglied im Verein Queeres Zentrum in Westmecklenburg e.V. in Wismar und fördert dessen Arbeit. 

 

§ 6 Die Mitgliederversammlung

  1. Das höchste Organ des Klubs ist die Mitgliederversammlung. Sie findet mindestens einmal im Jahr statt. Die Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand einzuberufen. Aus besonderen Anlässen kann durch den Vorstand oder auf Antrag eines Drittels der Mitglieder des Klubs eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Die Einberufung muss mindestens 3 Wochen, die der außerordentlichen Mitgliederversammlung mindestens 10 Tage vor dem Tagungstermin unter Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgen. Das Einladungsschreiben gilt den Mitgliedern als zugegangen, wenn es an die letzte, dem Klub bekannt gegebene Anschrift gerichtet war. 
  2. Anträge zur Tagesordnung kann jedes Mitglied an den Vorstand oder an die Mitgliederversammlung richten. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied oder einem mehrheitlich gewählten Versammlungsleiter geleitet. 
  3. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind: 
    1. Entlastung des Vorstandes 
    2. Wahl des Vorstandes 
    3. Wahl des*der Kassenprüfers*in 
    4. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge 
    5. Veränderung organisatorischer Grundsätze 
    6. Beschluss über die Nichtaufnahme einer bewerbenden Person 
    7. Bildung von Arbeitsgruppen zur Bearbeitung bestimmter Probleme 
  4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder. Bei Abstimmung entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenübertragungen in schriftlicher Form sind möglich, außer bei Personal- und Finanzentscheidungen.
  5. Eine Zweidrittelmehrheit der Mitgliederversammlung ist erforderlich: 
    1. für die Änderung der Satzung sowie die Auflösung des Klubs 
    2. bei vorzeitiger Abwahl eines Vorstandsmitgliedes 
    3. bei Außerkrafttreten eines Vorstandsbeschlusses zum Ausschluss eines Mitglieds 
  6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind von dem*der Schriftführer*in oder einem*einer zu benennenden Vertreter*in zu protokollieren und von einem anwesenden Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. Die Protokolle liegen spätestens vier Wochen nach der Mitgliederversammlung für die Mitglieder in der Geschäftsstelle zur Einsichtnahme offen. Das Protokoll gilt ab vier Wochen nach Offenlegung als bestätigt. 
  7. Die Mitgliederversammlung findet öffentlich statt. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder wird sie geschlossen durchgeführt. 

 

§ 7 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus: 

  1. dem*der 1. Vorsitzenden* 
  2. dem*der 2. Vorsitzenden* 
  3. dem*der Schatzmeister*in 
  4. maximal zwei weiteren Mitgliedern (Beisitzer*innen)

Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. 

2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von jeweils 2 der folgend genannten Personen gemeinsam vertreten. 1.      Vorsitzender*Vorsitzende, 2. Vorsitzender*Vorsitzende und Schatzmeister*in.

3. Der Vorstandführt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse. Er verfügt über die Mitgliedsbeiträge und Spenden. 

4.    Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein nicht mit mehr als 300,00€ belasten, ist sowohl der*die 1. Vorsitzende* als auch der*die 2. Vorsitzende* bevollmächtigt. Für den Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als 300,00€ belasten und für Dienstverträge benötigen die in §7Abs. 2 genannten Personen die einfache Stimmenmehrheit des Vorstandes. 

5.    Der*die Schatzmeister*in verwaltet die Finanzen und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des*der Schatzmeisters*in und eines weiteren Vorstandsmitgliedes. 

6.    Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich. 

7.    Der Vorstand trifft sich regelmäßig zu seiner Sitzung. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

8.    Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, ein Mitglied in den Vorstand zu kooptieren. Der Vorstand hat die Möglichkeit, eine Person seiner Wahl als Geschäftsführer*in einzusetzen. Diese*r koordiniert die Geschäfte des Klubs in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung.

 

§ 8 Abstimmungsmodalitäten zur Wahl

Jedes Mitglied hat das Recht, an der Wahl zum Vorstand teilzunehmen und diesen zu wählen. Zum Vorstandsmitglied können nur Mitglieder gewählt werden, die natürliche Personen sind. Der §4 der Satzung gilt entsprechend. Die Wahl erfolgt grundsätzlich namentlich. Die Wahlen sind öffentlich. Auf Antrag von mindestens einem Mitglied sind die Wahlen geheim durchzuführen. In den Vorstand gewählt sind diejenigen Kandidat*innen, welche die meisten Stimmen auf sich vereinen. Es entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl. 

 

§ 9 Geschäftsjahr und Rechnungslegung

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Vorstand hat spätestens bis zum 31. Januar jeden Jahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss aufzustellen. Die Prüfung des Jahresabschlusses erfolgt durch den*die von der Mitgliederversammlung bestimmten Kassenprüfer*in. 

 

§ 10 Arbeitsgruppen des Klubs

Es besteht die Möglichkeit, innerhalb des Klubs Arbeits-bzw. Interessengemeinschaften zu bilden. 

 

§ 11 Auflösung des Klubs

Vor der Auflösung des Klubs ist ein Kassen- und Revisionsbericht einzuholen. Der Verein beendet seine Tätigkeit durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wenn mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dafür stimmen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an den Landesverband der Arbeiterwohlfahrt Mecklenburg-Vorpommern, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat. Die vorliegende Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 28.10.2022 beschlossen. Die Eintragung des Vereins erfolgte am 16.05.1990 unter der laufenden Nr. VR 34.

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